Kurzzeitpflege

Bei einer Kurzzeitpflege erhalten Sie auf schnellem Weg Unterstützung, wenn die Pflege im privaten Umfeld und/oder in teilstationäre Pflege vorübergehend nicht gewährleistet ist; z.B. nach einer stationären oder intensivmedizinischen Behandlung des Pflegebedürftigen oder wegen anderer familiärer Umstände. In solchen Fällen können die Betroffenen Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung in Anspruch nehmen. Die Kurzzeitpflege ist in der Regel auf maximal acht Wochen im Jahr befristet und wird erst ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse bezuschusst.

Verhinderungspflege

Als pflegenden Angehörigen steht Ihnen zusätzlich zur Kurzzeitpflege die Verhinderungspflege als Entlastungsangebot zur Verfügung. Diese können Sie bis zu 28 Tage im Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Eine Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Angehörigen zuvor bereits mindestens ein halbes Jahr zu Hause gepflegt haben. Eine Kombination von Kurzzeitpflegeleistungen mit den Leistungen der Verhinderungspflege ist möglich!

Pflege für Demenzerkrankte

Normalität brauchen vor allem Menschen mit Demenz!  Es geht in der Pflege von Menschen mit Demenz vor allem darum, die Lebensqualität zu erhalten und zu fördern und die Selbstbestimmung der Betroffenen zu wahren.